Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen zwei Unternehmen

I. Einbeziehung

1. Unseren Angeboten, Annahmen und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht einbezogen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Rechnungslegung zustande.

II. Preise und Nebenkosten

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk Lübeck ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart ist.

2. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Energie- oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die vorstehende Preisanpassungsklausel greift nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.

4. Wird in Ausnahmefällen Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei Stückgut-Bahnstation oder durch Spedition. Rollgeldkosten am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.

5. Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

6. Übernehmen wir eine Konstruktion nach vom Kunden vorgegebenen Entwürfe und erweist sie sich als undurchführbar oder gelingt eine uns in Auftrag gegebene technische Entwicklung nicht, ohne dass wir für den Erfolg einzustehen haben, ist unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu vergüten. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Gelingt die Entwicklung nur unter unvorgesehenem hohen Arbeits- und Materialaufwand, erhöht sich der für das Produkt vereinbarte Preis entsprechend.

III. Lieferung und Lieferfristen

1. Die von uns genannten Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung bzw. an dem Tage an dem Angebot und Annahme deckungsgleich zustande gekommen sind. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, beginnt die Lieferfrist mit der Beseitigung der Unklarheiten.

3. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

5. Ansonsten kann der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunde über.

9. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart ist, in jedem Fall auf den Käufer über.

IV. Gewährleistung, Haftung

1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.

Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt IV Ziff. 4 und Abschnitt IV Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.

4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zutragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt IV Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt III Ziff. 3 bis Abschnitt III Ziff. 6 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Verträge und Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus diesem und den vorangegangenen Verträgen erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherheit der Saldoforderung, die bis Ende des Jahres steht, in dem geliefert wurde.

2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt veräußern. In jedem Falle tritt der Kunde uns sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Kunde im Voraus den Teil der Forderungen aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft, wird eine Teilabtrennung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Erstgeschäft vereinbart.

3. Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er in Höhe unserer fälligen Forderungen unverzüglich an uns abzuführen.

4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offen zu legen, auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie die abgetretenen Forderungen zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

5. Der Kunde hat uns andere Forderungsabtretungen mitzuteilen. Bei Pfändung unseres Eigentums hat der auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten und eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden, einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VI. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

1. Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

2. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.

3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Zahlung und Sicherheiten

1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt folgendes: Innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, gerechnet jeweils vom netto Warenwert, innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum, sofern nicht in Preislisten andere programmbezogene Zahlungskonditionen vorliegen. Auf Werkzeugkosten sowie Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 305,00 EUR wird kein Skonto gewährt. Vorstehendem Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Verträgen erfüllt sind. Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse zu zahlen.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung erfolgt die Berechnung banküblicher Zinsen. Sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als eine Woche im Rückstand bleiben, so wird der gesamte Restbetrag sofort in bar fällig. Das Gleiche gilt bei Wiederverkauf.

3. Zahlungen durch Scheck oder vereinbarte Wechsel und Kundenwechsel, deren Annahme wir uns von Fall zu Fall vorbehalten müssen, gelten erst mit deren Einlösung unter Abzug aller Kosten, Spesen und Diskontspesen als Erfüllung.

4. Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar.

5. Der Kunde hat uns Umstände mitzuteilen, die von Einfluss auf seine Kreditwürdigkeit sein können, z. B. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderungen, Forderungsabtretungen an Dritte. Ist erkennbar, dass sich die Kreditwürdigkeit des Kunden verringert, so sind wir berechtigt,

  • Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet.
  • Leistungen noch ausstehender Vorleistungen aller noch nicht fälligen Beträge zu verlangen, bevor wir unsere Leistungen erbringen,
  • eine Frist zu setzen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
  • vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache. Für grenzüberschreitende Verträge gelten die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (Incoterms) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Lübeck. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkten in seinen übrigen Teilen rechtsgültig.

4. Unsere früheren Geschäftsbedingungen werden durch die Vorstehenden ersetzt.

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